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Satzung

Satzung des Vereins „Teltow ohne Grenzen e.V.“

– Verein zur Förderung der nationalen und internationalen Beziehungen der Stadt Teltow –

 

§ 1    Name: „Teltow ohne Grenzen e.V.“

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam den Namen „Teltow ohne Grenzen e.V.“, abgekürzt ToG, und hat seinen Sitz in Teltow, Kreis Potsdam-Mittelmark.
 

§ 2    Aufgabe    

Der Verein „Teltow ohne Grenzen e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, die Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland sowie die Förderung des Austausches von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie die Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen.
Zur Realisierung dieses Zweckes werden auf der Grundlage der Förderrichtlinien des deutschen Städte- und Gemeindetages in erster Linie folgende Aktivitäten entwickelt:

  • der kontinuierliche Kontakt mit Vereinen aus dem In- und Ausland, in erster Linie mit Städtepartnerschaftsvereinen, und zwar mit dem Ziel, ständig neue Interessengruppen zusammen zu führen.
  • die Unterstützung der Stadt Teltow bei ihren Aktivitäten im Rahmen der bestehenden oder zukünftigen Partnerschaftsbeziehungen.
  • die Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und von Begegnungen jeder Art im Geiste der Völkerverständigung und der Kultur des Friedens.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 

§ 4    Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder, Freunde des Vereins

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Unterzeichner des Protokolls der Gründungsversammlung sind die Gründungsmitglieder.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, stets im Interesse des Vereins zu handeln und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Arbeitsleistungen des Vereins zu beteiligen.
  4. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  5. Freunde des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins aus ideellen Gründen finanziell oder materiell unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  6. Auf Wunsch werden diese in einer öffentlichen Liste als Förderer eingetragen.

 

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Ableben
  • freiwilligen Austritt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
  • Ausschluss aus besonderen Gründen, der vom Vorstand schriftlich begründet einer Mitgliederversammlung vorzuschlagen ist und von dieser mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

(2) Besondere Ausschlussgründe sind schwerwiegender Satzungsverstoß, Beitragsrückstand von mindestens 12 Monaten, Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Partei oder Organisation, Teilnahme an Demonstrationen oder anderweitigen Handlungen mit rechtsextremem oder fremdenfeindlichem Charakter.

(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
 

§ 7    Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand
  • Arbeitsgruppen

 

§ 8    Mitgliederversammlung

(1)    Es gibt folgende Arten von Mitgliederversammlungen:

  • Jahreshauptversammlung
  • Ordentliche Mitgliederversammlung
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Informationsversammlungen

(2)    Zur Jahreshauptversammlung und zu Mitgliederversammlungen, auf denen satzungsändernde Beschlüsse gefasst werden sollen bzw. die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorgesehen ist, muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit normaler Post mindestens 18 Tage vorher (Datum des Poststempels) eingeladen werden.

(3)    Ordentliche Mitgliederversammlungen finden gemäß Jahresplan statt.

(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt oder anderweitig vom Vorstand für notwendig erachtet wird.

(5)    Informationsversammlungen finden gemäß Jahresplan ohne Beschlussfassungen statt.

(6)    Die Tagesordnung für die Versammlungen nach den Absätzen (3) bis (5) ist den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor Sitzungsbeginn vorzugsweise durch elektronische Medien bekannt zu geben.

(7)    Anträge zu Mitgliederversammlungen sind spätestens sieben Kalendertage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Einbringung mündlicher Anträge ist zulässig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
 

§ 9    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Zur Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung mit Beschlussfassung gehören insbesondere

  • Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder
  • der Beschluss einer allgemeinen Geschäftsordnung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie dessen Neuwahl nach Ablauf der Amtsperiode
  • die jährliche Entlastung des Vorstandes zu den Finanzen nach Bericht der Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Festlegungen zur Beitragsordnung
  • das Aussprechen von Anweisungen und Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Grundsatzbeschlüsse zur kulturpolitischen Aufgabenstellung des Vereins
  • die Bildung permanenter oder temporärer Arbeitsgruppen, die für spezielle Aufgabengebiete zuständig sind, und die Wahl der entsprechenden Leiter.

 

§ 10    Vorstand, erweiterter Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Koordinator für kulturelle und sportliche Beziehungen
  • Koordinator für Öffentlichkeitsarbeit

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte gemeinsam. Er ist durch die Mitgliederversammlung weisungsgebunden.
(3)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4)    Die Vorsitzenden können schriftliche Vollmachten für abgegrenzte Aufgaben erteilen.
(5)    Der Vorstand wird durch die Leiter der Arbeitsgruppen erweitert und bildet damit den erweiterten Vorstand. Dieser tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes zusammen.
 

§ 11    Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Seine Aufgaben sind insbesondere die

  • Vertretung des Vereins nach außen
  • Vorbereitung aller Mitgliederversammlungen einschließlich der Festlegung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung von Arbeits- und Sitzungsplänen
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Erstellung eines Kassenberichtes
  • Erstattung eines Jahresberichtes vor der Jahreshauptversammlung
  • Koordinierung der Arbeitsgruppen

(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand Entscheidungen sofort treffen, muss aber nachträglich die Mitgliederversammlung über Inhalt und Beweggründe unterrichten. Als dringende Fälle gelten u.a. Schritte, die zur Erfüllung behördlicher Vorgaben – z.B. zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins (Finanzamt, Amtsgericht u.a.) – dienlich sind.
 

§ 12    Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

1.               Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 16 Personen, ist zur Beschlussfähigkeit der o.g. Versammlungen die Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder ausreichend.

2.               Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das gilt ebenso für den erweiterten Vorstand.

3.               Sofern in der Satzung nichts Anderes festgelegt ist (s. §§ 9 u. 13), entscheidet bei Beschlussfassungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

4.               Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
 

§ 13    Finanzen

1.               Einnahmen ergeben sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Sponsoring. Die Beitragszahlung erfolgt entsprechend der Beitragsordnung.

2.               Der Schatzmeister leitet als Vorstandsmitglied die Kasse. Er ist ermächtigt, den Verein in finanziellen Dingen rechtsverbindlich unter Berücksichtigung der Zeichnungsberechtigung zu vertreten. Die Buchführung ist öffentlich und kann jederzeit eingesehen werden.

3.               Zur Kontrolle der Kassenführung werden auf der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, die keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4.               Sie prüfen die Kassenführung jährlich und berichten darüber in der Jahreshauptversammlung als Voraussetzung zur Entlastung des Vorstandes.
 

§ 14    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 15    Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen mit Mehrheit der eingetragenen Mitglieder gefassten Beschluss einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens 18 Tage vorher schriftlich eingeladen worden sein muss (Datum des Poststempels), aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  3. Die Liquidation führt der Vorstand durch.

 

§ 16    Haftung

Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Haftungsansprüche gegenüber Mitgliedern sind ausgeschlossen.
 

§ 17    Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Potsdam.

 

Teltow, den 29. Oktober 2002

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